Aufsichtspflicht
Die Aufsichtspflicht ist gesetzlich begründet. Im Sinne des Personensorgerechts (wie in §1631 Abs. 1 BGB beschrieben) liegt die Aufsichtspflicht bei den Sorgeberechtigten des Kindes und wird von diesen für einen bestimmten Zeitraum auf den Träger der Kindertageseinrichtung übertragen.
Den pädagogischen Fachkräften obliegt die Aufsichtspflicht über die ihnen anvertrauten Kinder während der Zeit ihres Aufenthaltes in der Kindertagesstätte, einschließlich der Ausflüge, Spaziergänge und Besichtigungen, sofern ihnen das Kind übergeben wurde.
Die Eltern begleiten ihr Kind bis zum Erziehungspersonal, um so die Aufsicht zu übertragen. Die Aufsicht ist von den Mitarbeitenden so wahrzunehmen, dass einerseits der pädagogische Auftrag gemäß der zugrundeliegenden pädagogischen Konzeption der Kindertagesstätte erfüllt wird, andererseits Kinder sich selbst und anderen keinen Schaden zufügen.
Bei gemeinsamen Veranstaltungen der Kindertagesstätte mit Angehörigen der Kinder verbleibt die Aufsichtspflicht bei den Eltern, deren Kinder anwesend sind. Der Umfang der Aufsichtspflicht richtet sich nach dem Entwicklungsstand und der Persönlichkeit des Kindes sowie situativen Gegebenheiten.
Falls Fremde oder andere nicht sorgeberechtigte Personen das Kind abholen, verlangt die Kindertagesstätte eine schriftliche Erklärung (Abholerschein) der Eltern. Abholberechtigte Personen (z. B. auch ältere Geschwisterkinder, Richtwert-Alter ist 12 Jahre) werden auf einem Vertragsblatt namentlich aufgeführt. Änderungen bei der Abholberechtigung sollen unverzüglich mitgeteilt werden. Soll das Kind den Nachhauseweg alleine antreten, ist hierzu eine schriftliche Einverständniserklärung notwendig. Bei Schulkindern wird davon ausgegangen, dass sie ohne weitere Regelung alleine nach Hause gehen dürfen. Der Weg zur Kindertagesstätte und zurück nach Hause liegt im Verantwortungsbereich der Eltern.
Im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufsichtspflicht sind die pädagogischen Fachkräfte allerdings verpflichtet einzugreifen, wenn nach ihrem Ermessen die Sicherheit des Kindes auf dem Nachhauseweg gefährdet ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Kind den Heimweg mit einem eigenen Fahrzeug (z.B. Tretroller) antreten möchte. In diesen Fällen setzt sich die Kindertagesstätte mit den Eltern in Verbindung.