Schutzkonzept

 

Unbefangen, spontan, sinnlich, ganzheitlich, neugierig, vielfältig etc. Begriffe, welche die kindliche Sexualität von Kindern umschreiben. Kinder entdecken von Beginn ihres Lebens an mit all ihren Sinnen und in vielfältiger Weise ihren eigenen Körper und den der Anderen. Sexuelle Neugier gehört zu einer gesunden Entwicklung. Doktorspiele, Fragen woher Babys kommen, sich kitzeln, miteinander kuscheln, lustvoll im Schlamm matschen etc. Dies alles geschieht in natürlicher Weise, weil es dem Kind schöne Gefühle bereitet. Kindliche Sexualität ist ein fachliches Thema, es umfasst viele Aspekte und ist in der Kita nicht weniger wichtig als z.B. Musikerziehung. Für die pädagogischen Fachkräfte ist es wichtig sich zu diesem Thema auszutauschen, sexualpädagogisch relevante Themen aufzugreifen, gemeinsam zu bearbeiten und Vereinbarungen für den Umgang damit zu treffen. Hierbei ist es hilfreich, sich Fragen zu dieser Thematik zu stellen, wie z.B. Welche Möglichkeiten haben die Kinder bei uns? Wie sind unsere Räume gestaltet? Gibt es Rückzugsmöglichkeiten? Gibt es Aufklärungsbücher? Gehen wir offen mit den Fragen der Kinder um? Besprechen wir Regeln und Grenzen? Wie gehen wir mit Nähe und Distanz um? Werden Eltern offen zum Thema kindliche Sexualität und dem Umgang damit in der Kita informiert? Findet ein Austausch mit den Eltern hierzu statt? ...


In unserer Konzeption (unter 6.2) wird beschrieben, wie im Alltag spielerisch sexualpädagogische Themen aufgegriffen, bearbeitet und umgesetzt werden. Ziel ist es dabei, die Kinder zu schützen, sexualpädagogische Aspekte im Alltag der Kita zu implementieren und Handlungssicherheit zu schaffen. Denn Kinder die ihren Körper und ihre Gefühle kennen, darüber reden können, sich selbst akzeptieren und annehmen, Fragen stellen dürfen, Grenzen bei sich und anderen erfahren und wahrnehmen, entwickeln beste Voraussetzungen, um Übergriffe wahrzunehmen und sich vor Missbrauch zu schützen.





Darstellung des Schutzkonzeptes

Prävention ist ein Zusammenspiel vieler Facetten, wie z.B. gesetzliche Vorgaben und Vereinbarungen, Vorschriften und Leitlinien auf Trägerebene, institutionelle und pädagogische Grundsätze (Konzeption, Qualitätsmanagement), sowie berufsethische Haltungen. Die Umsetzung und Einhaltung dieser Facetten sind maßgeblich, wenn es darum geht, Kindeswohlgefährdung vorzubeugen bzw. rechtzeitig zu erkennen. Im Folgenden werden wir für den Kinderschutz wichtige Präventionspunkte näher erläutern.

 

Vereinbarungen nach § 8a SGB VIII zur Umsetzung des Schutzauftrages in Kindertagesstätten mit dem örtlichen Jugendamt

 

Der Auftrag zum Kinderschutz nach § 1 Abs. 3 SGB VIII gilt für alle Einrichtungen und Dienste der Jugendhilfe. Mit dem Jugendamt wurde eine Vereinbarung zum Verfahren, gemäß § 8a Abs. 2 SGB VIII zum Schutz von Kindern vor Gefahren für ihr Wohl und zum Verfahren, gemäß § 72a SGB VIII zur Überprüfung der persönlichen Eignung von Mitarbeitenden in der Kita, getroffen. Mit dieser Vereinbarung wird sichergestellt, dass der Träger seine aus dem Betreuungsvertrag resultierende Verantwortung für das Kindeswohl (Kinderschutzauftrag) wahrnimmt und fachliche Standards für den Umgang mit Gefährdungssituationen entwickelt. Somit wird gewährleistet, dass alle Fachkräfte den Schutzauftrag gemäß § 8a SGB VIII Abs. 1 in entsprechender Weise wahrnehmen, sich entwickelnde Gefährdungssituationen rechtzeitig erkennen, wissen wie sie bei Anzeichen für Gefährdungssituationen vorgehen sollen und bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos eine “Insofern erfahrene Fachkraft“ (im folgenden InsoFa genannt) hinzuziehen. Des Weiteren sollen die Fachkräfte bei den Personensorgeberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten und das Jugendamt informieren, falls die angenommenen Hilfen nicht ausreichend erscheinen, um die Gefährdung abzuwenden. Gemäß dieser Vereinbarung (Anlage 6.1a) wurde ein Verfahrensablauf erstellt, welcher von allen Fachkräften einzuhalten ist.

 

 

1. Jährliche Belehrungen nach unserem Kinderschutzkonzept:

Die Inhalte und Anlagen dieses Schutzkonzeptes sollen in die jährliche Belehrung zum Kinderschutzkonzept einfließen. Die Belehrung wird durch die Leitung der Kita durchgeführt. Ziel der Belehrung ist es unter anderem, die innerbetrieblichen Strukturen und Abläufe hinsichtlich der aufgeführten Inhalte in diesem Kinderschutzkonzept zu überprüfen, zu analysieren und zu reflektieren.

 

 

2. Verhaltensampel – achtsamer Umgang im Miteinander:

Pädagogische Fachkräfte sind verpflichtet, das Kindeswohl zu achten und zu erhalten. Wichtig an dieser Stelle ist uns, das unter Punkt 5 beschriebene grenzverletzende und grenzüberschreitende Verhalten (Kind – Kind, Erwachsener – Kind) nochmal zu verdeutlichen. Ob unbeabsichtigte Grenzverletzungen oder übergriffiges Verhalten, pädagogische Fachkräfte müssen im Umgang mit dem Kind sensibel sein, ihnen wertschätzend begegnen und dürfen sie zu keinem Zeitpunkt beschämen. Eine Kultur der Achtsamkeit und Offenheit im Umgang mit den Kindern und untereinander ist Grundvoraussetzung im Kita-Alltag. Ein gutes Kommunikationsklima ist hierbei Grundvoraussetzung um grenzüberschreitendes Verhalten offen anzusprechen.

Aus diesem Grund haben wir im Team eine Verhaltensampel zum Umgang mit Kindern im pädagogischen Alltag der Kita erarbeitet. Diese Verhaltensampel beinhaltet und verdeutlicht vereinbarte Haltungen gegenüber den Kindern, Kommunikationsregeln und Maßnahmen zum Schutz der Kinder vor grenzüberschreitendem Verhalten (siehe 6.2).


Im Übrigen orientieren wir uns am Schutzkonzept des Trägers.

Die Verhaltensampel ist für alle Mitarbeitenden Inhalt der jährlichen Belehrung. Somit wird eine beständige Auseinandersetzung und Reflexion der vereinbarten Haltungen und Kommunikationsregeln gewährleistet.

 

 

3. Dienstanweisung-Selbstverpflichtung & Ehrenerklärung

In Zusammenarbeit mit unserem Träger wurden eine Selbstverpflichtungs- und eine Ehrenerklärung erarbeitet.

Die Selbstverpflichtung „Grundsätze für die Arbeit in einer Kita des Prot. KiTa-Verbundes Zweibrücken“, wird allen im Kinderdienst tätigen Mitarbeitenden, Praktikant*innen, Neben- und Ehrenamtlichen etc. ausgehändigt. Sie ist als Dienstanweisung zu verstehen, Teil der jeweiligen Stellenbeschreibung und wird mit Übergabe der Stellenbeschreibung durch den Träger ausgehändigt. Bei einem Beschäftigungsverhältnis, zu dem keine Stellenbeschreibung vorliegt, erfolgt die Aushändigung, mit dem zugehörigen Trägeranschreiben, durch die Leitung. Die Besprechung der Inhalte und der Nachweis darüber erfolgt durch die Leitung.

 

Die Ehrenerklärung gilt für alle in der Kita tätigen Personen, welche gemäß § 72a SGB VIII kein erweitertes Führungszeugnis vorlegen müssen, aber in irgendeiner Weise in Kontakt mit den Kindern stehen. Das bedeutet z.B. alle kurzzeitig, mit den Kindern in Kontakt stehende Personen wie Kurzzeitpraktikanten, einmalig eingesetzte bzw. nicht in wiederkehrendem Kontakt mit Kindern stehende, Neben- und Ehrenamtliche etc.

Die Ehrenerklärung wird, mit dem zugehörigen Trägeranschreiben, durch die Leitung ausgehändigt, mit der jeweiligen Person besprochen und die Besprechung nachweislich dokumentiert.

 

 

4. Themenspezifische Fort- und Weiterbildung

In unserer Einrichtung sollten regelmäßig Fortbildungen, Schulungen und Beratungsangebote bezüglich des Kinderschutzes stattfinden. Dies kann in Form von Konzeptionstagen, der Teilnahme an externen Fortbildungen, in kollegialer Beratung, Fallbesprechung oder in Teamsitzungen erfolgen. Ziel der Teilnahme an regelmäßigen Fortbildungen zum Thema Kinderschutz ist es, das eigene Wissen zu erweitern und die Handlungssicherheit zu stärken, aber auch innerbetriebliche Sichtweisen und den Umgang mit Kindern zu analysieren, zu reflektieren und Maßnahmen zum Schutz der Kinder vor grenzüberschreitendem Verhalten zu entwickeln.

Für Fortbildungen und Beratungseinheiten steht auch unsere Fachberatung des Diakonischen Werkes der Pfalz zur Verfügung.

 

 

5. Beteiligte Akteure und Verantwortungsbereiche

  • Träger

Der Prot. Kita-Verbund Zweibrücken ist als Träger unserer Kita dafür verantwortlich, das Wohl der Kinder sicherzustellen. Dies erfolgt durch das Einhalten der Betriebserlaubnis und des Stellenplans. Aber auch regelmäßige Dienstgespräche, jährliche Mitarbeitendengespräche, Vertretungsregelungen, klare Strukturen und geregelte Abläufe sind präventive Maßnahmen seitens des Trägers.

Ansprechpartnerin von Trägerseite aus ist die Geschäftsführerin Frau Gerda Huber. Sie trifft, anhand der ihr bekannt gewordenen Tatsachen, eine Entscheidung über das weitere Vorgehen. Sie steht im Verlauf eines Verdachtsfalles unterstützend zur Verfügung, kann bei Gesprächen mit den Eltern, InsoFa, Jugendamt hinzugezogen werden und übernimmt öffentlich wirksame Handlungen (gesetzliche Meldungen, Einschalten des JA, Pressemitteilungen etc.).

 

  • Kita

Die Leitung, bei Abwesenheit die stellvertretende Leitung, trägt die Hauptverantwortung vor Ort in der Kita. Sie achtet auf das Einhalten der Maßnahmen und Vorgehensweisen im Kinderschutz.

Die betroffene pädagogische Fachkraft ist, in Absprache mit der Leitung, grundsätzlich für die weitere Planung des Verlaufes (Dokumentation von Beobachtungen und stattfindenden Gesprächen, Terminplanung etc.) verantwortlich. Das Team hat in Verdachtsfällen eine beratende Funktion. Ebenso hat die pädagogische Fachkraft jederzeit die Möglichkeit, eine Einzelberatung für sich selbst in Anspruch zu nehmen.

Bei der Dokumentation ist darauf zu achten, dass auch abweichende Meinungen protokolliert werden.

 

  • Eltern

Wichtige Grundsteine im Bereich der Prävention werden bereits mit Eintritt in die Kindertagesstätte gelegt. In der Eingewöhnung, im täglichen Geschehen und Miteinander, halten die pädagogischen Fachkräfte beständig persönlichen Kontakt zu den Eltern und nutzen Bring- und Abholsituationen zum Austausch. Darüber hinaus finden regelmäßig Entwicklungsgespräche mit den Eltern statt. Hierbei wird stets auf die aktuelle Lebenssituation des Kindes und seiner Familie eingegangen, evtl. wahrgenommene Veränderungen oder Fehlentwicklungen angesprochen und thematisiert. Somit erreichen wir von Beginn an eine vertrauensvolle Basis, welche es in schwierigen Lebenssituationen eher ermöglicht Unterstützung anzubieten und kooperativ zusammenzuarbeiten.

 

  • Insofern erfahrene Fachkraft (InsoFa)

Nach § 8b SGB VIII hat eine betroffene Fachkraft Anspruch auf Beratung durch eine Insoweit erfahrene Fachkraft. Bei einer Gefahreneinschätzung im Falle einer Kindeswohlgefährdung ist sie verpflichtend hinzuziehen. Sie hat die Aufgabe, bei der Umsetzung des Kinderschutzauftrages zu unterstützen.

Eine InsoFa sollte eine entsprechende Ausbildung vorweisen können.

Sinnvoll ist es, die InsoFa in das Team zum Kennenlernen einzuladen (evtl. auch zu einer internen Beratung bezüglich Kinderschutzes in der Einrichtung). Hierbei können gegenseitige Vorgehensweisen für einen akuten Fall abgesprochen werden.

Die Insoweit erfahrene Fachkraft hat eine beratende Funktion. Sie übernimmt die Verantwortung für die Qualität und das Vorankommen im Beratungsprozess, hat jedoch keine Fallverantwortung. Im Fallgespräch mit der InsoFa kommt es zu einer gemeinsamen Abschätzung des Gefährdungsrisikos. Hierbei kann die InsoFa durch ihre Spezifizierung im Bereich Kinderschutz, der damit verbundenen Hilfestrukturen und Möglichkeiten, Unterstützung bieten.

Sie kann zur anonymen Beratung telefonisch hinzugezogen werden oder in Teams Fallbesprechungen durchführen sowie Gespräche mit betroffenen Eltern begleiten.

 

  • Jugendamt

Auf Trägerebene findet ein regelmäßiger Austausch zu kitarelevanten Themen mit dem Jungendamt statt

Falls eine Gefährdung nicht anders abgewendet werden kann, ist das Jugendamt einzuschalten. Dieses entscheidet über weitere Schritte in einem Fall nach § 8a SGB VIII (z.B. weitere Gespräche mit Erziehungsberechtigten, Betreuung durch Familienhilfe, Einschalten des Familiengerichtes bzw. weiterer Leistungsträger wie Gesundheitshilfe, Polizei etc.).

Bei telefonischen Anfragen in der Kita durch das Jugendamt, bezüglich einzelner Kinder und der familiären Situation, ist immer der Grund zu erfragen. Sie können nur mit einer Entbindung der Schweigepflicht, seitens der Personensorgeberechtigten, beantwortet werden. Ausnahmen gelten bei akut drohender Gefahr bzw. wenn das Jugendamt als Vormund benannt wurde oder bereits eine Schweigepflichtentbindung vorliegt. Es gilt jedoch stets die Seriosität des Anrufers zu prüfen (Rückruf). Grundsätzlich sollten keine Gespräche am Telefon geführt werden. Aufgrund datenschutzrechtlicher Vorgaben sollte um ein persönliches Gespräch oder die Anfrage per Mail gebeten werden.

Es besteht stets das Recht auf eine anonyme Beratung durch das Jugendamt. Also ohne Namen und Adresse anzugeben bzw. vorher eine InsoFa kontaktiert zu haben!

Nach Hinzuziehen des Jugendamtes, bezüglich Kindeswohlgefährdung, übernimmt das Jugendamt die Fallverantwortung. Es ist darauf zu achten, dass weiterhin ein beständiger Austausch stattfindet.

 

  • Kinderschutzdienst

Der Kinderschutzdienst ist in erster Linie da, um Kinder zu schützen, hat aber auch den Auftrag der Beratung von Menschen, die mit Kindern zu tun haben. Er betreut vor allem Fälle von sexuellem Missbrauch. Deshalb, bei einem ersten Verdacht von sexuellem Missbrauch, den Kinderschutzdienst beratend einschalten, da das Jugendamt in solchen Fällen meist die Adresse für einen unangemeldeten Hausbesuch haben möchte. Dies ist bei bloßem Verdacht schwierig, bzw. kann den weiteren Verlauf eines Falles mitunter negativ beeinflussen. Ausgenommen sind natürlich akute Gefährdungen.

 

  • Polizei

Bei akuten Gefahrensituationen (Bsp. alkoholisierter Abholer, massive blaue Flecken, Kind wird nicht abgeholt und keine Kontaktperson erreichbar, Kind ist alleine zu Hause etc.) und zu Zeiten, in denen das zuständige Jugendamt bzw. keine InsoFa zu erreichen ist, wird immer sofort Kontakt zur Polizei bzw. dem Ordnungsamt aufgenommen oder sogar der Notarzt kontaktiert.

Die Polizei übergibt gefährdete Minderjährige zu ihrem Schutz in die Obhut des Jugendamtes, wenn Erziehungsberechtigte nicht erreichbar sind, die Aufnahme in die häusliche Gemeinschaft ablehnen, die Rückkehr in die häusliche Gemeinschaft nicht vertretbar erscheint oder sie die Rückkehr in die häusliche Gemeinschaft aus ernsthaften Gründen glaubhaft ablehnen.

 

  • Familiengericht

Hält das Jugendamt das Tätigwerden des Familiengerichtes für erforderlich, wird das Jugendamt dies veranlassen. Dies gilt z.B. auch dann, wenn die Eltern nicht bereit oder in der Lage sind, bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos mitzuwirken.

Gerichtlichen Anfragen muss Auskunft erteilt werden. Wichtig ist ein Sicherstellen der Seriosität des Anrufers, durch Aufnahme der Kontaktdaten und zurückrufen. Auch hier sollte, wenn möglich, der Träger vorab informiert werden. Anfragen seitens der Eltern zur schriftlichen Stellungnahme oder Berichtserstattung, als Vorlage bei Gericht (z.B. im Sorgestreitfall), kann nicht nachgekommen werden. Hier bietet sich das Angebot eines gemeinsamen Gespräches mit einer InsoFa an. Das Protokoll dieses Gespräches kann dann ausgehändigt werden. 

 

6. Polizeiliche Führungszeugnisse

Nach § 72a SGB VIII sind alle Personen, die für den Träger der öffentlichen Jugendhilfe in der Kinder- und Jugendhilfe tätig werden, zur regelmäßigen Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses verpflichtet. Hierzu zählen alle Personen, deren Tätigkeiten in einem pädagogischen Kontext erbracht werden und aufgrund ihres Kontaktes, den Aufbau eines besonderen Vertrauensverhältnisses, ermöglichen. Hierunter fallen beispielsweise auch Vertretungskräfte, Praktikant*innen, Reinigungskräfte, Hausmeister*innen, Hilfskräfte bei der Essensausgabe etc. Bei neben- und ehrenamtlich tätigen Personen ist die Regelmäßigkeit, Art, Intensität und Dauer des Kontaktes mit den Kindern maßgeblich für die Notwendigkeit der Einsichtnahme in ein erweitertes Führungszeugnis (kontrollierter Kontakt, Einsicht beim Umgang, sich nicht wiederholender Kontakt, geringe zeitliche Kontaktdauer etc. = keine Vorlage nötig).

 

Wichtig ist uns an dieser Stelle zu erwähnen, dass wenn keine Notwendigkeit der Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses besteht, sowohl die Selbstverpflichtung „Grundsätze für die Arbeit in einer Kita des Prot. KiTa-Verbundes Zweibrücken“, welche als Dienstanweisung zu verstehen ist, als auch die Ehrenerklärung besprochen und unterschrieben werden müssen.

 

Bei Helfertätigkeiten von Festen und Veranstaltungen bzw. spontanen, nicht geplanten ehrenamtlichen Aktivitäten, kann von der Einsichtnahme in ein erweitertes Führungszeugnis abgesehen werden. Für Personen, die im Rahmen eines regulären Freiwilligendienstes tätig sind, gelten vergleichbare Bedingungen, wie für hauptamtlich tätige Personen. Ebenso ist die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses auch für Praktikant*innen, die länger als ½ Jahr in unserer Einrichtung tätig sind verpflichtend. Das erweiterte Führungszeugnis wird durch den Träger alle 5 Jahre erneut bzw. bei Neueinstellung angefordert. Eine Dokumentation dessen erfolgt durch den Träger.

Nach § 72a Absatz 5 werden die Daten vor dem Zugriff von Unbefugten geschützt und sind der jeweiligen Personalakte zugeordnet. Aufgrund gesetzlicher Nebenbestimmungen sind bei Kündigung oder ähnliche, abrechnungsrelevante Unterlagen (so auch Führungszeugnis-Daten) vom Träger 5 Jahre nach Beendigung der Tätigkeit aufzubewahren. Danach werden sie ordnungsgemäß gelöscht. Im Falle einer Nichtbeschäftigung eines Bewerbers, sind die Daten unverzüglich zu löschen. Die Übermittlung von Führungszeugnis-Daten an andere Träger ist nicht erlaubt.

 

7. Datenschutz und Verschwiegenheit

Daten sind grundsätzlich beim Betroffenen zu erheben.

Ohne Mitwirkung des Betroffenen dürfen Sozialdaten nur erhoben werden, wenn eine gesetzliche Grundlage hierzu besteht oder die Kenntnis der Daten für die Erfüllung des Schutzauftrages nach § 8a SGB VIII erforderlich ist.

Für die Datenübermittlung, im Zuge der Gefahreneinschätzung und bei Hinzuziehen einer externen Beratung (InsoFa), sind die Daten zu anonymisieren und zu pseudonymisieren, soweit dies die Aufgabenerfüllung zulässt.

Wenn angebotene Hilfen nicht angenommen werden oder nicht ausreichend erscheinen um die Gefährdung abzuwenden oder eine akute Kindeswohlgefährdung besteht, kann das Jugendamt, ohne Einwilligung des Betroffenen, informiert werden. Die Eltern werden darüber entsprechend informiert.

Dokumente und Beobachtungen müssen verschlossen und vor Einsicht geschützt aufbewahrt werden.

In Entwicklungs- und Gesprächsdokumentationen zum eigenen Kind, müssen Eltern immer Einsicht bekommen.

Das Hinzuziehen anderer Institutionen/Beratungsstellen wie Ärzt*innen, Therapeut*innen, Frühförderstellen etc. geht nur über eine Entbindung der Schweigepflicht seitens der Personensorgeberechtigten. (Anlage 6.8a)

In allen Gesprächen ist die Schweigepflicht zu gewährleisten.

Im Verdachtsfall können anonyme Beratungsgespräche geführt, bzw. nach § 8a SGB VIII gehandelt werden: „Ein Austausch zur Abschätzung eines Gefährdungsrisikos mit der zuständigen InsoFa ist möglich, wobei die Daten soweit möglich zu anonymisieren sind. Kinderschutz geht vor Datenschutz. Über Informationen die einer Person ausdrücklich mit Verweis auf deren Verschwiegenheit anvertraut wurden (§ 65 SGB VIII), darf nur mit Personen gesprochen werden, welche zur Abschätzung der Gefahr und Abwendung des Gefährdungsrisikos unbedingt erforderlich sind. Nicht erforderlich wäre zum Beispiel eine Besprechung im gesamten Team.“

Wenn sofortiges Handeln wegen akut drohender Gefährdung erforderlich ist, kann das Jugendamt umgehend über den Fall und die damit verbundenen Daten informiert werden. Auch eine direkte Anrufung des Familiengerichtes, der Polizei oder des Ordnungsamtes kann bei gravierender Kindeswohlgefährdung durch die Einrichtung in die Wege geleitet werden.

Das Einhalten der datenschutzrechtlichen Bestimmungen nach den §§ 61-65 SGB VIII ist zu gewährleisten.

 

8. Aufbewahrungsfristen

Personenbezogene Daten, die automatisiert verarbeitet oder in nicht automatisierten Dateien gespeichert sind, sind zu löschen, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung nicht mehr erforderlich ist und somit grundsätzlich unmittelbar nach Fallabschluss bzw. mit Austritt aus der Kita. Diesbezüglich hat jede Institution die für sie geltenden Vorgaben zu beachten.

 

9. Spezifische Regelungen zur Pressearbeit

Grundsätzlich werden im Falle einer Kindeswohlgefährdung keine Pressegespräche angenommen, bzw. Pressemitteilungen in Auftrag gegeben. Jegliche Informationen, Anfragen und öffentlichkeitswirksame Vorgänge, werden mit dem Träger besprochen und liegen in seiner Verantwortung.

 

10. Risikoanalyse

Prävention im Kinderschutz beginnt unter anderem durch das Auseinandersetzen mit Strukturen und Arbeitsabläufen in der eigenen Einrichtung. Eine Möglichkeit hierzu bietet die einrichtungsindividuelle Risikoanalyse. Sie dient dazu, sich mögliche Risiken der eigenen Einrichtung, die dem Kindeswohl entgegenstehen können, bewusst zu machen, zu analysieren und zu reflektieren. Gemeinsam im Team wird überlegt, ob entsprechende Maßnahmen zur Minderung der Risiken nötig sind.

Die Kitas sind angehalten diese in regelmäßigen Abständen gemeinsam im Team, mit dem Elternausschuss etc. für ihre Einrichtung durchzuführen. Neben der Minimierung von Risiken dient diese Risikoanalyse gleichzeitig der Qualitätsentwicklung der pädagogischen Arbeit.

 

11. Personalauswahl und –entwicklung

In der Stellenausschreibung wird durch die Anforderung „Kenntnisse im Kinderschutz“ auf die Wichtigkeit dieses Kriteriums in unserer Einrichtung aufmerksam gemacht. Des Weiteren werden in Bewerbungsgesprächen aktiv Fragen zum Kinderschutz gestellt. Z.B. nach der Umsetzung eines aktiven Kinderschutzes im Alltag einer Kita, nach pädagogischen Schwerpunkten im Kinderschutz oder auch praktische Fragen wie z.B. nach der Vorgehensweise nach § 8a SGB VIII, dem Zusammenhang zwischen Teamkonflikten und Kinderschutz etc.

Auch die Stellenbeschreibungen sind seit Mai 2020 um den Punkt „Kenntnisse im Kinderschutz“, „Jährliche Belehrung zum vorhandenen Kinderschutzkonzept“ und „Weiterbildung zum Thema Kinderschutz“ erweitert.

 

12. Notfallpläne

In unserer Kita liegen Notfallpläne, für Situationen in denen dringend Hilfe benötigt wird, vor. Diese legen fest, welche Notfallmaßnahmen bei Bedarf zu ergreifen sind und welche Aufgaben den einzelnen Mitarbeitenden dabei zukommen (z.B. Ersthelfer*innen, Sicherheitsbeauftragte*r, Brandschutzbeauftragte*r…). Ausstattung und Notfallverzeichnisse für Notfallsituationen sind vorhanden und jederzeit verfügbar. Abläufe, Meldeketten und Vorgehensweisen für Situationen der Ersten Hilfe, Brandschutz, Gefahrensituationen oder wenn ein Kind unbemerkt aus der Einrichtung wegläuft, werden durch die Kita-Leitung jährlich mit dem Team besprochen und beständig aktualisiert.

Personeller Notfallplan

Um kurzfristige, personelle Engpässe aufzufangen bemüht sich unsere Kita um Vertretungskräfte. Diese können auch ungelernte Kräfte sein.

 

Wenn es über einen längeren Zeitraum zu Personalmangel und Personalverschiebungen kommt, entstehen für die Fachkräfte jedoch Situationen, in denen sie dem pädagogischen Auftrag zur Bildung nur eingeschränkt nachkommen können, dem einzelnen Kind nicht gerecht werden und z.B. Kinder mit erhöhtem Förderbedarf nicht unterstützen können. Die Zahl der anwesenden betreuenden Personen reicht gerade aus, die Kinder zu beaufsichtigen. Erhöhte Infektionsanfälligkeit und Motivationsminderung, aufgrund von ständigem Höchstleistungseinsatz, ist keine Seltenheit und nachvollziehbar. Die Verpflichtung gemäß § 9a KitaG zur „Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung“ ist in personellen Engpässen nicht einhaltbar. Rituale, die den Kindern Sicherheit und Vertrauen geben, stehen nur vermindert zur Verfügung. Unter Umständen kann dies das Wohl der betreuten Kinder beeinträchtigen.

 

Im Rahmen eines Qualitätszirkels des Kita-Verbundes haben 2018, die Leitungen, gemeinsam mit Fachberatung und Träger, auf Grundlage des Einrichtungsspezifischen Stellen- sowie Handlungsplans bei Personalausfällen des Landesamtes für Soziales, Jungend und Versorgung, einen Leitfaden für personelle Notsituationen entwickelt. Dieser beinhaltet eine Stufengliederung für personelle Engpässe und eine Sammlung von präventiven Maßnahmen. Die Meldekette Träger - Kita, das Meldeverfahren nach § 47 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII bezüglich personeller Engpässe, wurden in diesem Rahmen ebenfalls ausführlich besprochen und erarbeitet. Der Maßnahmenplan des Landes, zur Dokumentation von getroffenen Maßnahmen in personellen Notsituationen, wurde erweitert und jede Kita hat einen individuellen personellen Notfallplan erstellt. Diese Unterlagen wurden dem LJA und dem örtlichen Jugendamt vorgelegt. Der Notfallplan wird in regelmäßigen Abständen durch den Träger und die Kitateams überarbeitet und gegebenenfalls Änderungen eingefügt.

Die Dokumentation von Personalausfällen findet in den Einrichtungen ab dem ersten Tag der Personalunterschreitung statt. Die Abwesenheit von Personal, die Anwesenheit von Kindern und evtl. ergriffene Maßnahmen werden von den Leitungen wöchentlich im Dokument „Dokumentation Personal und Kinder“ des -Einrichtungsspezifischen Stellen- sowie Handlungsplan bei Personalausfällen- (ESSP) des Landesamtes für Soziales, Jungend und Versorgung festgehalten und monatlich dem Träger digital übermittelt. Dieser legt die Pläne ab und bewahrt sie fünf Jahre auf. Somit wird die Rückverfolgung, bei Nachfragen durch das Landesjugendamt, erleichtert. Zudem sind die Unterlagen zur Prüfung des Verwendungsnachweises durch das örtliche Jugendamt erforderlich.


Sexualpädagogische Aspekte

Wir verstehen uns als Entwicklungsbegleiter der Kinder.

Stetig entwickeln sich die Kinder während ihrer Zeit in unserer Kita, auch körperlich, weiter. Dazu gehört auch die sexuelle (Weiter-)Entwicklung.

 

Kinder sind von Geburt an neugierig dabei ihren eigenen Körper und den Anderer kennenzulernen. Etwa ab dem zweiten Lebensjahr entdecken Kinder ihre Genitalien. Dabei gibt es individuelle Unterschiede, wie ein Kind sein Interesse daran zum Ausdruck bringen kann.

Für Kinder dieses Alters ist es auch interessant die Ausscheidungsfunktionen ihres Körpers zu entdecken. Häufig ist dies die Zeit, in der die Sauberkeitserziehung beginnt.

Hierbei unterstützen und beraten wir die Eltern. Wir arbeiten dabei Hand in Hand mit den Eltern, denn, das Ziel, der selbständige, sichere Toilettengang des Kindes, ist in gemeinsamer Zusammenarbeit zwischen Elternhaus und Kita am schnellsten erreicht.

 

Im Alter von vier bis fünf Jahren interessieren sich Kinder häufig vermehrt für das andere Geschlecht oder vergleichen ihre Geschlechtsteile mit denen anderer Kinder. Sogenannte „Doktorspiele“ können in diesem Alter entstehen. Damit verbunden versteht es das Kind aber auch zunehmend in Rollen zu schlüpfen und spielt im Rollenspiel verschiedeneAlltagssituationen nach. Die Kinder probieren spielerisch ihre Geschlechterrollen aus und festigen diese dadurch. Dabei sind meistens die Eltern oder sonstige nahestehende Personen (zB. auch die Erzieher*innen) ihre Vorbilder.

 

Da bei Doktorspielen unter Kindern nie ein Übergriff oder gar Androhungen anderer Kinder ausgeschlossen werden können, unterbrechen wir diese in unserer Einrichtung prinzipiell, in ruhigem Ton, ohne die betroffenen Kinder zu einer Rechtfertigung zu drängen, suchen aber das Gespräch mit den Kindern. Parallel informieren wir die Eltern.

 

Laut der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter (BAGLJÄ) sind die Kinder vor möglichen Gefährdungen in ihrer körperlichen und sexuellen Entwicklung zu schützen. Somit wird deutlich, dass ein Kind nicht nur körperlich sondern auch psychisch verletzt oder angegriffen werden kann.

 

In unserer Einrichtung erleben die Kinder daher einen respektvollen Umgang, der ihre individuelle Entwicklung mit allen Eigenheiten akzeptiert, ohne auf alle Umstände vom Kind oder den Erziehungsberechtigten eine Antwort oder eine Rechtfertigung zu erhalten.

Kinder sollten wegen ihrer persönlichen und einzigartigen Entwicklung niemals Drohungen, Sanktionen, Herabwürdigungen, Bloßstellen oder mangelnde Hilfestellung erleben müssen, auch nicht in unserer Kita.

 

Der stetig respektvolle Umgang miteinander (zwischen Eltern und Erzieher*innen ebenso wie zwischen Erwachsenen und Kindern) ist dabei von großer Bedeutung und unterstreicht die Wichtigkeit unserer alltäglichen Vorbildfunktion für die Kinder.

(nach der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, BZgA)